Fach­be­griffe

Asbest

Asbest bezeichnet eine Gruppe von natürlichen mine­ra­li­schen Fasern, ist seit über 2000 Jahren bekannt und wird in Minen abge­baut. Der Name stammt aus dem Grie­chi­schen (asbe­stos = unvergänglich, unauslöschlich). Die Haupt­vor­kommen liegen in Russ­land, Nord­ame­rika, Südafrika und Brasi­lien. In Russ­land gibt es eine Orts­chaft namens Asbest, deren wirt­schaft­liche Exis­tenz heute noch auf dem Asbest-Abbau beruht. Asbest zeichnet sich durch seine hohe Zugfes­tig­keit, Flexi­bilität, Hitze- sowie Säurere­sis­tenz aus, hat gute ther­mi­sche und elek­tri­sche Isolierfähigkeiten, fault und korro­diert nicht, ist gut mit Zement mischbar, kann verwebt und versponnen werden. Bei der Bear­bei­tung von Asbest werden lungengängige Asbest­fa­sern frei­ge­setzt, die für den Menschen gesund­heitsgefährdend sind, wenn er sie einatmet. Asbest­be­dingte Krank­heiten sind Pleura­plaques, Asbe­s­tose (Asbest­staub­lunge), Lungen­krebs (Bron­chuska­r­ziom) und Pleu­ra­me­so­the­liom. Magen-, Darm- und Harn­bla­sen­krebs treten nach Asbest­ex­po­si­tion eben­falls vermehrt auf. In der Schweiz ist die Herstel­lung und Verwen­dung von Asbest seit 1990 verboten. Da in vor 1990 erstellten Gebäuden und tech­ni­schen Anlagen grosse Mengen verbaut worden sind, beschäftigt uns die eins­tige Wunder­faser als Schad­s­toff noch heute. Längst nicht alle Staaten haben Asbest verboten. In China und Indien ist seine Verwen­dung als Baustoff zuneh­mend. Im Hafen von Rotterdam werden aus China eintref­fende Bauma­te­ri­a­lien auf Asbest unter­sucht.

PCB (Poly­chlo­rierte Biphe­nyle)

PCB (Poly­chlo­rierte Biphe­nyle) sind in der Natur prak­tisch nicht abbau­bare orga­ni­sche Chlor­ver­bin­dungen. Es handelt sich dabei um eine synthe­ti­sche Chemi­kalie, mit ausge­zeich­neten tech­ni­schen Eigen­schaften. So wurden PCB aufgrund der schweren Brenn­bar­keit und hohen chemi­schen Stabilität in vielen Berei­chen einge­setzt. PCB können beim Menschen chro­ni­sche Krank­heiten wie Chlo­rakne, Leberschäden usw. bewirken, sind hormo­n­aktiv und reichern sich in der Nahrungs­kette an. Sie haben sich auf der ganzen Erde ausge­breitet, sind überall in der Atmosphäre, den Gewässern und im Boden nach­weisbar und von da nicht mehr zu entfernen. PCB gehören zu den derzeit 22 lang­le­bigen Chemi­ka­lien, welche unter dem Begriff Persis­tent Organic Pollu­tants (POPs), also nicht abbau­bare Orga­ni­sche Schad­s­toffe, in der Stock­holm Konven­tion gere­gelt werden. PCB wurden 1972 in der Schweiz in offenen Anwen­dungen verboten, aber am Bau bis 1975, teil­weise sogar bis 1987 einge­setzt. In vor dieser Zeit erstellten Gebäuden finden sich nach wie vor grosse Mengen PCB als Weich­ma­cher in Anstri­chen und Fugen­dich­tungs­massen. Wegen der Umweltgefährdung gelten PCB-haltige Mate­ri­a­lien als Sonder­ab­fall und unter­liegen somit der Verord­nung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA).

CP (Chlor­par­af­fine)

CP (Chlor­par­af­fine) werden unter­teilt in kurz­ket­tige, mittel­ket­tige und lang­ket­tige CP. Als Nach­fol­ge­pro­dukt von PCB weisen insbe­son­dere kurz- und mittel­ket­tige CP ähnliche tech­ni­sche und toxi­sche Eigen­schaften auf wie PCB.

 Sie sind chemi­ka­lien-, licht- und tempe­ra­tur­beständig bis ca. 200°C, vergleichs­weise wenig flüchtig sowie schwer entflammbar und haben weich­ma­chende und korro­si­ons­ver­hin­dernde Eigen­schaften. Ausserdem sind CP wie andere chlo­rierte Kohlen­was­ser­stoffe sehr lang­lebig (in Stan­dard­tests biolo­gisch nicht abbaubar) und fettlöslich. Sie haben sich auf der ganzen Erde ausge­breitet, sind überall in der Atmosphäre, den Gewässern und im Boden nach­weisbar und von da nicht mehr zu entfernen. Anwen­dung fanden Chlor­par­af­fine auf dem Bau als Weich­ma­cher in Farben und Fugen­dich­tungs­massen, in der Metall­ver­a­r­bei­tung, und als Flamm­schutz in verschie­denen Mate­ri­a­lien in teil­weise hohen Konzen­tra­ti­onen. Beson­ders schädliche kurz­ket­tige CB werden heute noch bis zu einer Konzen­tra­tion von max. 1% völlig legal in einer grossen Zahl von Produkten einge­setzt. Wegen der Umweltgefährdung gelten CP-haltige Mate­ri­a­lien als Sonder­ab­fall und unter­liegen somit der Verord­nung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA). Trotz ihrer wissen­schaft­lich erwie­senen Gefährlich­keit und Toxizität, welche prak­tisch der von PCB entspricht, werden CP im Vollzug nur in den Kantonen Basel­land, Basel­stadt und Bern den PCB gleich­ge­stellt.

PAK (poly­zy­kli­sche aroma­ti­sche Kohlen­was­ser­stoffe)

PAK (poly­zy­kli­sche aroma­ti­sche Kohlen­was­ser­stoffe) entstehen bei der Verbren­nung von orga­ni­schem Mate­rial und sind natürlicher Bestand­teil von Kohle und Erdöl. Man findet sie in Nahrungs­mit­teln aber auch in verschie­denen teer­hal­tigen Bauma­te­ri­a­lien wie Dach­pappen, Kleber, Korki­so­la­ti­onen usw.. PAK sind gesund­heitsgefährdend und können zu Erbgutveränderungen, Frucht­bar­keitsstörungen und Krebs bei Mensch und Tier führen. PAK können mit der Nahrung, durch Haut­kon­takt und durch Einatmen aufge­nommen werden.

Latenz­zeit

Latenz­zeit beschreibt im Zusam­men­hang mit Asbest die Zeit zwischen der entschei­denden Konta­mi­na­tion mit Asbest und dem Ausbruch einer daraus resul­tie­renden Krank­heit beim Menschen. Während dieser Zeit bleibt die Wirkung latent (von lat. latens = verborgen). Da bei Asbest die Latenz­zeit zwischen 10 und 40 Jahren liegt, verlangen Asbe­stopfer und deren Inter­es­sen­ver­treter, dass die Verjährungs­frist für über die Unfall­ver­si­che­rungs­leis­tungen (Rente / Pflege) hinaus­ge­hende Scha­den­er­satz­ansprüche von heute 10 Jahren ab der letzten nach­ge­wie­senen Expo­si­tion neu gere­gelt wird. Solche Ansprüche sind gemäss geltender Rege­lung wegen der langen Latenz­zeit gericht­lich nicht einklagbar, weil bei Ausbruch der Krank­heit die Verjährungs­frist eigent­lich immer abge­laufen ist. Auch eine Verlängerung der Verjährungs­frist auf 30 Jahre stellt aus ihrer Sicht keine entschei­dende System­ver­bes­se­rung dar. Vertreter der betrof­fenen Wirt­schaft wehren sich sowohl gegen eine Verlängerung der Verjährungs­frist als auch gegen eine Neure­ge­lung. Sie befürchten immense Forde­rungen in nicht abseh­barer Höhe und machen geltend, dass Prozesse und Forde­rungen rund um Jahr­zehnte zurücklie­gende Verfeh­lungen den Rechts­frieden gefährdeten. Die Suva steht einer Verlängerung der Verjährungs­frist positiv gegenüber. Würde diese eintreten, könnte sie wohl fehl­bare Unter­nehmen an den Leis­tungen gemäss Unfall­ver­si­che­rungs­ge­setz betei­ligen, welche heute in der Regel mehrere 100'000 Franken pro Fall betragen.

Mini­mie­rungs­gebot

Die Krebsgefährdung durch Asbest ist, wie jede andere Fremd­s­toff­wir­kung auch, von der Höhe der Stoff­kon­zen­tra­tion und der Dauer der Expo­si­tion abhängig. Für krebs­er­zeu­gende Stoffe kann beim gegenwärtigen Wissens­stand jedoch keine mit Sicher­heit unwirk­same Konzen­tra­tion ange­geben werden. Deshalb gilt das Mini­mie­rungs­gebot, nach welchem die Expo­si­tion gegenüber Asbest in jedem Falle so gering wie möglich zu halten ist. Entspre­chend diesem Mini­mie­rungs­gebot gilt für Arbeitsplätze, an denen nicht mit Asbest gear­beitet wird, ein Grenz­wert von 1'000 LAF/m3 (Eintau­send lungengängige Asbest­fa­sern pro Kubik­meter Raum­luft).
 Für Wohnräume gibt es keine Grenz­werte für Schad­s­toffe in der Raum­luft. Das Bundesamt für Gesund­heit (BAG) empfiehlt, die Belas­tung länger­fristig so gering wie möglich zu halten. Konzen­tra­ti­onen über 1'000 LAF/m3 sollen nicht tole­riert werden. Für Kindergärten, Schulen, Spitäler usw. verlangen einige Voll­zugsbehörden auch tiefere Grenz­werte.

Die EKAS-Richt­linie 6503

Die EKAS-Richt­linie 6503 ist die wich­tigste in der Schweiz geltende Rege­lung zum korrekten Umgang mit Asbest. Sie wird heraus­ge­geben von der Eidgenössischen Koor­di­na­ti­ons­kom­mis­sion für Arbeits­si­cher­heit EKAS. Ihre Schutz­ziele sind vorwie­gend im Überein­kommen Nr. 162 der Inter­na­ti­onal Labour Orga­ni­za­tion (ILO) über Sicher­heit bei der Verwen­dung von Asbest und in der bundesrätlichen Verord­nung über die Verhütung von Unfällen und Berufs­krank­heiten (VUV) enthalten. Die EKAS Richt­linie 6503 defi­niert umfas­send, wie Asbest ermit­telt, entfernt und entsorgt werden muss.

Ermitt­lungs­pflicht 1

Arbeit­geber sind verpflichtet, vor Aufnahme der Arbeiten zu ermit­teln, ob für ihre Arbeit­nehmer dabei gesund­heit­liche Risiken bestehen. Am klarsten ist diese Pflicht bezüglich Gebäudeschad­s­toffen umschrieben in der Baua­r­bei­ten­ver­ord­nung (BauAV, Art. 3, Abs. 1 und 1bis):
«1 Baua­r­beiten müssen so geplant werden, dass das Risiko von Berufsunfällen, Berufs­krank­heiten oder Gesund­heits­be­einträchti­gungen möglichst klein ist und die notwen­digen Sicher­heits­mass­nahmen, nament­lich bei der Verwen­dung von Arbeits- mitteln, einge­halten werden können.
1bis Besteht der Verdacht, dass beson­ders gesund­heitsgefährdende Stoffe wie Asbest oder poly­chlo­rierte Biphe­nyle (PCB) auftreten können, so muss der Arbeit­geber die Gefahren einge­hend ermit­teln und die damit verbun­denen Risiken bewerten. Darauf abgestützt sind die erfor­der­li­chen Mass­nahmen zu planen. Wird ein beson­ders gesund­heitsgefährdender Stoff im Verlauf der Baua­r­beiten uner­wartet vorge­funden, sind die betrof­fenen Arbeiten einzu­stellen und ist der Bauherr zu benach­rich­tigen.»
Ähnlich lautende Bestim­mungen finden sich auch in der Verord­nung über die Verhütung von Unfällen und Berufs­krank­heiten (VUV, Art. 3 und Art. 4) sowie im Arbeits­ge­setz (ArG, Art. 6).

Ermitt­lungs­pflicht 2

Gemäss Art. 16, der VVEA (Verord­nung über die Vermei­dung und die Entsor­gung von Abfällen - Abfall­ver­ord­nung) sind seit Anfangs 2016 die Bauherren verpflichtet, der für die Baube­wil­li­gung zuständigen Behörde Angaben über die Art, Qualität und Menge der der anfal­lenden Bauabfälle zu machen, wenn voraus­sich­tich mehr als 200m3 Bauabfälle anfallen, oder Bauabfälle mit umwelt- oder gesund­heitsgefährdenden Stoffen wie poly­chlo­rierte Biphe­nyle (PCB), poly­cy­cli­sche aroma­ti­sche Kohlen­was­ser­stoffe (PAK), Blei oder Asbest zu erwarten sind. Somit besteht auch eine Ermitt­lungs­pflicht für Bauherren:

„Art. 16 Angaben zur Entsor­gung von Bauabfällen

1 Bei Baua­r­beiten muss die Bauherr­schaft der für die Baube­wil­li­gung zuständigen Behörde im Rahmen des Baube­wil­li­gungs­ge­suchs Angaben über die Art, Qualität und Menge der anfal­lenden Abfälle und über die vorge­se­hene Entsor­gung machen, wenn:

  • a. voraus­sicht­lich mehr als 200 m³ Bauabfälle anfallen; oder
  • b. Bauabfälle mit umwelt- oder gesund­heitsgefährdenden Stoffen wie poly­chlo­rierte Biphe­nyle (PCB), poly­cy­cli­sche aroma­ti­sche Kohlen­was­ser­stoffe (PAK), Blei oder Asbest zu erwarten sind.

2 Sofern die Bauherr­schaft ein Entsor­gungs­kon­zept nach Absatz 1 erstellt hat, muss sie der für die Baube­wil­li­gung zuständigen Behörde auf deren Verlangen nach Abschluss der Baua­r­beiten nach­weisen, dass die ange­fal­lenen Abfälle entspre­chend den Vorgaben der Behörde entsorgt wurden.„

VVEA (Verord­nung über die Vermei­dung und die Entsor­gung von Abfällen) >>

Faser­frei­set­zungs­po­ten­zial

Entschei­dend für die Beur­tei­lung einer Gesund­heitsgefährdung durch Asbest­pro­dukte ist das Frei­set­zungs­po­ten­zial der im Produkt vorhan­denen Asbest­fa­sern. Bei schwach­ge­bun­denen Asbest­pro­dukten ist das Frei­set­zungs­po­ten­zial üblicher­weise grösser als bei fest­ge­bun­denen. Deshalb kann zur Beur­tei­lung des Risikos die Unter­schei­dung zwischen fest- und schwach­ge­bun­denen Asbest­pro­dukten heran­ge­zogen werden. (EKAS RL 6503, Kap. 4).

Fest­ge­bun­dene Asbest­pro­dukte

Fest­ge­bun­dene Asbest­pro­duk­te­sind Asbest­ver­wen­dungs­formen, bei denen eine erhöhte Asbest­fa­ser­frei­set­zung nur bei mecha­ni­scher Einwir­kung erfolgen kann. Die Mate­ri­a­lien weisen in der Regel eine hohe Festig­keit auf. Mengenmässig am wich­tigsten sind hier die Asbest­ze­ment­pro­dukte (z.B. Blumen­kisten und andere Form­waren, Fassa­den­platten, Well­platten, Druck- und Kana­li­sa­ti­ons­rohre). Die Rohdichte dieser Produkte ist in der Regel grösser als 1400 kg/m3.

Weitere Asbest­pro­dukte, die als fest­ge­bunden betrachtet werden können, sind u.a. Brems- und Kupp­lungsbeläge, Boden­be­lags­platten (Asbest in PVC- Matrix) sowie die soge­nannten it-Dich­tungen (Asbest im Gummi­ve­r­bund).

Bei weit fort­ge­schrit­tener Verwit­te­rung (z.B. bei Asbest­ze­menten) oder anderen Alte­rungs­pro­zessen (z.B. bei Dich­tungs­ma­te­ri­a­lien) können die Verbund­s­truk­turen teil­weise oder ganz zerstört sein, sodass eine erhöhte Asbest­fa­ser­frei­set­zung bei normaler Nutzung nicht mehr ausge­schlossen werden kann. (EKAS RL 6503, Kap. 4)

Schwach­ge­bun­dene Asbest­pro­dukte

Schwach­ge­bun­dene Asbest­pro­dukte sind Asbest­ver­wen­dungs­formen, bei denen eine erhöhte Asbest­fa­ser­frei­set­zung schon bei sehr geringer mecha­ni­scher Einwir­kung erfolgen kann. Solche Mate­ri­a­lien weisen in der Regel eine geringe Festig­keit auf und können mit einem spitzen Gegen­stand leicht durch­drungen werden. Ihre Rohdichte ist in der Regel kleiner als 1000 kg/m3.

Zu diesen Mate­ri­a­lien gehören u.a. alle Verwen­dungs­arten des Spritz­as­bestes, Asbes­ti­so­la­ti­onen (zum Beispiel an Stahl­kon­struk­ti­onen, Lüftungskanälen innen und aussen, Blech­de­cken, Türzargen und Bran­dab­schot­tungen) sowie Asbest­schnüre, -zöpfe, -kissen, -pappen, -leicht­platten und Beschich­tungen von Bodenbelägen («Cushion-Vinyl»-Beläge). (EKAS RL 6503, Kap. 4)

Mess­kon­zept

Es benennt alle im Rahmen einer Asbest­sa­nie­rung erfor­der­li­chen Messungen sowie die Mess­me­thode. Das Mess­kon­zept defi­niert Anzahl, Frequenz und Lage der Mess­punkte nach den Vorgaben der VDI-Richt­linie 3492. Es berücksich­tigt die luft­tech­ni­schen und räumli­chen Bege­ben­heiten. Mess­kon­zepte enthalten, falls sinn­voll und verhätnismässig, auch Messpläne mit den Sanie­rungs­be­rei­chen, der genauen Lage der Unter­druck­hal­tegeräte, den Schleu­se­n­ausgängen, Nachströmöffnungen und den Stand­orten der Messgeräte. Wir erstellen Mess­kon­zepte im Rahmen von Fach­pla­nungen/Fach­bau­lei­tungen, aber auch für Sanie­rungen ohne fach­liche Beglei­tung durch uns.

VeVA (Verord­nung über den Verkehr mit Abfällen)

Die VeVA regelt den Verkehr mit Sonderabfällen und anderen kontroll­pflich­tigen Abfällen in der Schweiz und den grenzüberschrei­tenden Verkehr mit allen Abfällen. Sie defi­niert die Anfor­de­rungen an Betriebe, welche gefährliche Abfälle trans­por­tieren, zwischen­la­gern und behan­deln. Sie bestimmt, welche Arten von Abfällen dem Begleit­schein­ver­fahren unter­liegen, welche Infor­ma­ti­onen diese Begleit­scheine enthalten und wie sie aufbe­wahrt werden müssen. Mit der VeVA soll sicher­ge­stellt werden, dass gefährliche Abfälle nur in geeig­neter Weise trans­por­tiert, gela­gert, umge­schlagen und verwertet werden und dass die Wege dieser gefährli­chen Abfälle jeder­zeit nach­voll­ziehbar bleiben.

VVEA (Verord­nung über die Vermei­dung und die Entsor­gung von Abfällen)

Die VVEA ist seit Anfang 2016 in Kraft und löst die frühere TVA (Tech­ni­sche Verord­nung für Abfälle) ab. Die VVEA ist das wich­tigste Schwei­ze­ri­sche Regel­werk über Abfälle. Sie gibt vor wie Abfallan­lagen zu errichten und zu betreiben sind. Sie defi­niert alle Sorten von Abfällen und welcher Art Entsor­gung diese zuzuführen sind. Sie bestimmt die geltenden Grenz-, Richt- und Tole­ran­z­werte.
Von grosser Bedeu­tung ist der Artikel 16, welcher unter anderem die Bauherren verpflichtet, vor Inan­griff­nahme von Baua­r­beiten umwelt- und gesund­heitsgefährdende Schad­s­toffe zu ermit­teln, welche durch das Vorhaben betroffen sind.

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